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§7 Zusammenkunft

Um die in §6 kontingentierte Befreiung beschriebenen, sogenannten „Joker“, sachgerecht zu verwalten, ist eine klare Definition des Begriffs Zusammenkunft erforderlich. Denn schließlich soll niemand behaupten können, sein Joker sei durch eine bloße Toilettenpause oder einen sekundenlangen Realitätsverlust bereits wieder aufgefrischt worden.

Eine Zusammenkunft ist wie folgt definiert:

  • Gemeinsames Beisammensein: Eine Gruppe von Personen, die sich über einen längeren Zeitraum am selben Ort aufhält, bildet eine Zusammenkunft.
  • Reise als Zusammenkunft: Eine gemeinschaftlich absolvierte Reise von A nach B – sei es mit dem Zug, Bus oder anderen Fortbewegungsmitteln – gilt ebenfalls als durchgängige Zusammenkunft, sofern die Beteiligten nicht einzeln ausscheiden.
  • Beendigung der Zusammenkunft: Eine Zusammenkunft endet, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    • Die Beteiligten verabschieden sich ausdrücklich voneinander.
    • Es erfolgt eine gemeinsame Entscheidung, den Abend zu beenden (z. B. durch den kollektiven Rückzug in die Schlafgemächer).
    • Die Gruppe trennt sich in einer Weise, die nicht bloß einer kurzen Unterbrechung entspricht (z. B. durch den Heimweg in verschiedene Richtungen).
    • Für einzelne Personen endet die Zusammenkunft mit einem abrupten, unumkehrbaren Bewusstseinsverlust (Tod).

Sonderfall: Einschlafen eines Einzelnen

  • Wer als Spieler:in während einer laufenden Zusammenkunft einschläft und später wieder erwacht, während alle anderen Beteiligten sich nicht explizit auf eine Beendigung geeinigt haben, bleibt weiterhin Teil der ursprünglichen Zusammenkunft.
  • In diesem Fall wird der in §6 definierte Joker nicht erneuert. Ein einmal verbrauchter Joker bleibt somit unwiederbringlich verloren, unabhängig von nächtlicher Regeneration oder persönlichen Erweckungserlebnissen.

Diese Regel stellt sicher, dass niemand sich durch taktisches Dösen oder vermeintliche Neustarts eine unfaire Joker-Auffrischung erschleicht.